Scheidung Lexikon Nach Dem Urteil

Nach dem Urteil

Entsprechende Verfahren
Scheidung
Trennung
Auflösung der Partnerschaft
Änderung eines Urteils
Vereinbarung unverheirateter Eltern

Mitteilung Ihres Zivilstandswechsels (Scheidung / Ende der Partnerschaft)

  • Das Schweizer Urteil wird automatisch an das schweizerische Zivilstandsregister übermittelt, so dass Sie sich als Schweizer Bürger nicht darum kümmern müssen.
  • Das Schweizer Urteil wird auch automatisch an die kantonalen Ämter weitergeleitet, um die Daten des Ausweises B oder C ändern zu lassen (damit ein Ausweisungsverfahren gegebenenfalls eingeleitet werden kann, wenn die Voraussetzungen für den Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr erfüllt sind ; siehe Bewilligungen).
  • Wenn Sie eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, liegt es an Ihnen, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um Ihren Zivilstand in Ihrem Herkunftsland ändern zu lassen (siehe: Anerkennung eines schweizerischen Urteils im Ausland).
  • Lassen Sie die Daten auf Ihrem Führer- und/oder Fahrzeugausweis bei den zuständigen Verwaltungen ändern. Fügen Sie eine Kopie des Scheidungsurteils bei.
  • Informieren Sie die privaten Versicherungsgesellschaften, die Leasinggesellschaft, Ihre berufliche Vorsorgekasse sowie die Banken über Ihren neuen Zivilstand, Ihre neue Adresse und eventuell Ihren neuen Namen. Fügen Sie hier auch eine Kopie des Urteils bei.
  • Informieren Sie Ihre Vorsorgeeinrichtung.Fügen Sie ebenfalls eine Kopie des Urteils bei.
  • 3 bis 5 Monate nach Rechtskraft des Urteils kann jeder der Ehegatten/Partnern gegen Zahlung einer Gebühr von CHF 30.00 einen individuellen Personenstandsausweis (wenn das Paar keine Kinder hat) oder einen Familienausweis (wenn es Kinder gibt) bei seiner/ihrer Herkunftsgemeinde anfordern.
  • Wenn Sie bereits ein Familienbüchlein hatten (seit dem 1. Januar 2005 wird kein neues Familienbüchlein mehr ausgestellt), können Sie es 3 oder 4 Monate nach Empfang des Scheidungsurteils aktualisieren, indem Sie Ihr Familienbüchlein an das Zivilstandsamt Ihrer Herkunftsgemeinde schicken und angeben, welche Änderungen Sie in das Familienbüchlein eingetragen haben möchten. Diese wird es Ihnen mit den Änderungen bezüglich Ihrer Scheidung zurückgegeben.
  • Namensänderung im Reisepass oder auf der Identitätskarte: Dies erfolgt in der Wohnsitzgemeinde durch Vorlage des aktuellen Reisepasses/ der aktuellen Identitätskarte und Bestätigung einer Namenserklärung. Wenn Sie Ihren Namen nicht ändern, müssen natürlich auch keine Änderungen im Reisepass oder auf der Identitätskarte vorgenommen werden.

Abänderung von Verträgen:

  • Sie schreiben an die Immobilienverwaltung Ihres Wohnsitzes (falls Sie dies nicht bereits getan haben), um ihr mitzuteilen, dass der Mietvertrag nach Ihrer Scheidung fortan auf den alleinigen Namen …. ausgestellt werden muss. Fügen Sie eine Kopie des Urteils bei.
  • Wahrscheinlich müssen Sie für Ihre persönlichen Gegenstände neue Versicherungen abschliessen.
  • Sie werden wahrscheinlich auch Ihr Testament ändern.
Artikel aktualisiert am 31/08/2021