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Der Betreuungsunterhalt

Hat ein Elternteil seine Erwerbstätigkeit aufgegeben oder reduziert, um die Kinder zu betreuen, ist ein Betreuungsunterhalt zu zahlen, wenn sein Einkommen nicht ausreicht, um den gebührenden Naturalunterhalt des Kindes (bzw. der Kinder), für die er/sie die (alternierende oder alleinige) Obhut erhalten hat, abzudecken.

Die Höhe des Betreuungsunterhalts kommt zu dem Betrag hinzu, der als Alimente für das Kind zu zahlen ist. So hat das Bundesgericht für niedrige Einkommen einen Gesamtbeitrag von 46 % des Gehalts des Vaters festgelegt! (144 III 377). In diesem Fall verdiente der Vater 4.500.- pro Monat, die Mutter hatte eine Arbeitsfähigkeit von 900.- und es gab ein 4 Jahre altes Kind. Das Gericht kam zu einer Gesamtrente von 2.070.- pro Monat (600.- für das Kind und 1.470.- für der Betreuungsunterhalt des Kindes).


Arbeitsentschädigung

Nach Art. 165 ZGB hat der Ehegatte Anspruch auf eine angemessene Entschädigung:

  • Wenn er/sie ohne Arbeitsvertrag im Betrieb des anderen Ehegatten in einem Umfang gearbeitet hat, der weit über die üblichen Pflichten der gegenseitigen Hilfeleistung zwischen Ehegatten hinausgeht (mit anderen Worten, wenn das Unternehmen keine dritte Person auf Vollzeit- oder Teilzeitbasis einstellen musste).
  • Wenn er/sie in wesentlich höherem Masse zum Unterhalt der Familie beigetragen hat, als zu erwarten war (mit anderen Worten: nur ein Ehepartner arbeitet und der andere ist ständig untätig, sucht nach Arbeit, die er/sie nie findet, oder ein ewiger Student mit wenig Interesse am Haushalt oder den Kindern).

Dieser Grundsatz gilt nicht, wenn ein Ehegatte durch seine Arbeit eine Verbesserung oder Erhaltung des dem anderen Ehegatten gehörenden Grundstücks bewirkt (138 III 348).

Artikel aktualisiert am 13/03/2024